AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich 

  • Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. 
  • Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden) 
  • Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

*) Bitte beachten Sie den Benutzerhinweis auf der Vorseite und die Anmerkungen im Anhang 1!

§ 4 Preise und Zahlung

  • Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. 
  • Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. 
  • Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 
  • Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. 

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

  • Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 
  • Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 
  • Sofern wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, einen verbindlichen Liefertermin oder verbindliche Lieferfristen nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und ihm zugleich den voraussichtlichen, neuen Liefertermin bzw. die neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Lieferung auch innerhalb des neuen Liefertermins bzw. der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits vom Käufer erbrachte Gegenleistung werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung bzw. Lieferung gilt insbesondere auch eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von uns, wenn weder uns noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder, wenn wir im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet sind. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.  
  • Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt. 

§ 7 Ratenlieferungen, Ratenlieferungsvertrag, Abrufe

  • Haben wir mit dem Käufer einen Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag - Vertrag über die Lieferung herzustellender oder beweglicher Sachen - über eine festgelegte Gesamtliefermenge oder Höchstmenge, deren Lieferung in Teilmengen erfolgt, geschlossen („Ratenlieferungsvertrag“), ist der Käufer entsprechend des vereinbarten Lieferzeitraumes zur Abnahme der festgelegten Gesamtliefermenge und – sofern innerhalb des Lieferzeitraumes einzelne Teillieferungen vereinbart sind – auch zur Abnahme dieser vereinbarten Teillieferungen verpflichtet.
  • Kommt der Käufer innerhalb des vereinbarten Lieferzeitraums soweit in Verzug, dass er innerhalb von 3 Monaten während des Lieferzeitraumes weniger als die vorgenannte Mindestmenge durch Abrufe abnimmt, so sind wir berechtigt, dem Käufer sofort die gesamte Restmenge zu liefern und in Rechnung zu stellen. Der Käufer ist dann verpflichtet, diese gesamte Restmenge unmittelbar abzunehmen. Die Fälligkeit der Rechnung über die Restmenge unterliegt den Zahlungsbedingungen dieser AGB. Unsere gesetzlichen Rechte wegen Annahmeverzug des Käufers sowie unsere sonstigen Rechte gemäß diesen AGB wegen Annahmeverzug des Käufers bleiben unberührt. Die Restmenge der Gesamtliefermenge des Ratenlieferungsvertrages wird nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit innerhalb von 14 Tagen geliefert und fakturiert, ohne dass es seitens CBH einer weiteren Ankündigung/Aisierung bedarf. Wird die Ware bei Warenlieferung nicht abgenommen sind wir berechtigt diese nach spätestens weiteren 3 Monaten zu entsorgen. Stellplatzkosten in Höhe von EUR 9,-- fallen für diesen Zeitraum an und werden dem Besteller ebenso wie Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.
  • Wir sind ferner berechtigt, wenn sich der Besteller im Annahmeverzug befindet, er seine Mitwirkungshandlungen unterlässt oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, verzögert, den Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen, wie z.B. Lagerkosten,  zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von EUR 11,00 pro Stellplatz pro Monat, beginnend mit dem vereinbarten Liefertermin.
  • Werden Teillieferungen erbracht, sind wir zu entsprechenden Teilabrechnungen berechtigt.
  • Durch den Käufer abgerufene Teillieferung hat mindestens 5 Werktage vor dem vom Käufer gewünschten Liefertermin der Teillieferung zu erfolgen. Der Käufer hat im Rahmen des Abrufs einer Teillieferung die ihm von uns im Rahmen des Vertrages mitgeteilte Kundennummer und Artikelnummer anzugeben und die vereinbarten Mindestteillieferungs-, Mindestbestellmengen und  Verpackungseinheiten bezüglich der Ware zu beachten.
  • Sollte es nach Abschluss des Ratenlieferungsvertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung aller zu diesem Zeitpunkt noch offenen (auch noch nicht fälligen) Rechnungsbeträge in Bezug auf bereits erfolgte Teillieferungen zu fordern sowie nach den gesetzlichen Vorschriften die Leistung zu verweigern und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Hat der betroffene Vertrag die Herstellung unvertretbarer Sachen zum Gegenstand (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt bzw. die Kündigung sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Ebenso bleiben unsere weiteren gesetzlichen Rechte unberührt.

§ 8 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  • Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. 
  • Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 
  • Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.] 
  • Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. 
  • Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 

§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  • Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 
  • Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Bei dem Verkauf gebrauchter Güter wird die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen. 

Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

  • Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. 
  • Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 
  • Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 
  • Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 
  • Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend. 
  • Gewährleistung Inklusiv: Arbeitszeit u. Reisekosten (1 Techniker) Exklusiv: Reisekosten; Verschleißteile und durch den Kunden verursachte Ausfälle oder Störungen. Die Frist beginnt mit der Warenübergabe. 
  • Garantievorbehalt: Damit eine vollumfängliche Garantieleistung erbracht werden kann, ist eine Inbetriebnahme und Schulung durch unser Fachpersonal zwingend notwendig. 
  • Technischer Vorbehalt: Auftragsannahme vorbehaltlich der Prüfung der zu verpackenden Produkte und der dafür relevanten Verpackungen.
  • Mängelansprüche des Käufers stehen unter der Voraussetzung, dass der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten in Bezug auf die von uns gelieferte Ware gemäß §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Offenbart sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Käufer uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In jedem Fall sind uns offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) spätestens innerhalb von 10 Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist von 10 Werktagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung der Ware und/oder die fristgerechte Rüge eines Mangels, gilt die Ware hinsichtlich des nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangels als genehmigt. Der Käufer kann infolgedessen insoweit keine Mängelansprüche mehr geltend machen.   
  • Uns steht das Recht zu, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Ungeachtet dessen, ist der Käufer berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.  

 

§ 11 Sonstiges

  • Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 
  • Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt 
  • Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  • Für die Montage, Inbetriebsetzung und Einweisung des Bedienpersonals können geeignete Techniker zur Verfügung gestellt werden. Die Berechnung erfolgt nach Aufwand. 
  • Auf Schadensersatz haften wir, unabhängig vom Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.  Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf); im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.   
  • Die sich aus den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 10 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen, gelten diese Beschränkungen hingegen nicht. Ebenso wenig gelten diese Beschränkungen für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.   
  • Liegt eine Pflichtverletzung vor, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Soweit vorstehend nicht anders geregelt, gelten im Übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden – soweit vorhanden – durch die einschlägigen gesetzlichen Regelungen ersetzt. Soweit das Festhalten an dem Vertrag insgesamt auch unter Berücksichtigung der nach vorgenanntem Satz 2 dieser Ziffer 14 vorgesehenen Änderungen für uns oder den Käufer jedoch eine unzumutbare Härte darstellen würde, ist der Vertrag im Ganzen unwirksam.

 

Gerichtstand ist Bielefeld

 

Stand: Februar 2023

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